Verordnungshilfe und -beispiele

Cannabisblüten in unverändertem Zustand – Sonder-PZN: 06460694

Abrechnung von Cannabisblüten in unverändertem Zustand
(Blüten werden lediglich umgefüllt, abgefüllt, abgepackt oder gekennzeichnet)
Sonder-PZN: 06460694

Zusätzliche Hinweise:

  • Bei Erstverordnung auf BtM-Rezept: Genehmigung der Krankenkasse erforderlich (Bearbeitung innerhalb von 3 bis max. 5 Wochen, bei Palliativpatient:innen innerhalb von 3 Tagen)
    Tipp: Zur Retaxvermeidung ist eine Nachfrage bei der Krankenkasse empfehlenswert
  • Dosierung von Cannabis erfolgt patientenindividuell, die Einstellung erfolgt einschleichend; Dosen zur oralen Einnahme sind vielfach höher als die zur Inhalation; Anfangsdosis pro Tag bei Cannabisblüten liegt bei 0,05–0,1 g und kann bis zu Tagesdosen von 3,0 g gesteigert werden.
  • Anwendung entweder als Inhalation per Verdampfer (Produktbeispiele: Volcano Medic® oder Mighty Medic®, derzeit noch nicht im Hilfsmittelverzeichnis, wird aber i.d.R. von den Krankenkassen getragen) oder als Tee.
  • Mögliche Vorbereitung der Blüten in der Apotheke: mahlen und sieben & mit einer Dosierhilfe oder vorportioniert abgeben.

Cannabisblüten in Zubereitungen – Sonder-PZN: 06460665

Abrechnung von Cannabisblüten in Zubereitungen
Sonder-PZN: 06460665

Zusätzliche Hinweise:

  • Bei Erstverordnung auf BtM-Rezept: Genehmigung der Krankenkasse erforderlich (Bearbeitung innerhalb von 3 bis max. 5 Wochen, bei Palliativpatient:innen innerhalb von 3 Tagen)
    Tipp: Zur Retaxvermeidung ist eine Nachfrage bei der Krankenkasse empfehlenswert
  • Dosierung von Cannabis erfolgt patientenindividuell, die Einstellung erfolgt einschleichend; Dosen zur oralen Einnahme sind vielfach höher als die zur Inhalation; Anfangsdosis pro Tag bei Cannabisblüten liegt bei 0,05–0,1 g und kann bis zu Tagesdosen von 3,0 g gesteigert werden.
  • Anwendung entweder als Inhalation per Verdampfer (Produktbeispiele: Volcano Medic® oder Mighty Medic®, derzeit noch nicht im Hilfsmittelverzeichnis, wird aber i.d.R. von den Krankenkassen getragen) oder als Tee.
  • Mögliche Vorbereitung der Blüten in der Apotheke: mahlen und sieben & mit einer Dosierhilfe oder vorportioniert abgeben.

Cannabishaltige Stoffe im unveränderten Zustand – Sonder-PZN: 06460754

Abrechnung von cannabishaltigen Stoffen im unveränderten Zustand; gilt, wenn die Cannabinod-haltigen Stoffe lediglich umgefüllt, abgefüllt, abgepackt oder gekennzeichnet werden.
Sonder-PZN: 06460754

Zusätzliche Hinweise:

  • Bei Erstverordnung auf BtM-Rezept: Genehmigung der Krankenkasse erforderlich (Bearbeitung innerhalb von 3 bis max. 5 Wochen, bei Palliativpatient:innen innerhalb von 3 Tagen)
    Tipp: Zur Retaxvermeidung ist eine Nachfrage bei der Krankenkasse empfehlenswert

Cannabishaltige Stoffe oder Fertigarzneimitteln in Zubereitungen – Sonder-PZN: 06460748

Abrechnung von cannabishaltigen Stoffen oder Fertigarzneimitteln in Zubereitungen (z. B. Dronabinol-Kapsel/-Tropfen und Extrakte)
Sonder-PZN: 06460748

Zusätzliche Hinweise:

  • Bei Erstverordnung auf BtM-Rezept: Genehmigung der Krankenkasse erforderlich (Bearbeitung innerhalb von 3 bis max. 5 Wochen, bei Palliativpatient:innen innerhalb von 3 Tagen)
    Tipp: Zur Retaxvermeidung ist eine Nachfrage bei der Krankenkasse empfehlenswert