BtM-Beispielrezepte

Checkliste zur Überprüfung des BtM-Rezepts

  • Ausstellungsdatum; Vorlage in der Apotheke innerhalb von 7 Tagen (Ausstellungsdatum nicht mitgerechnet), auch Versand an Apotheken möglich
  • Rezept ist vom behandelnden Arzt unterschrieben; bei Gemeinschaftspraxen muss der jeweils verschreibende Arzt erkenntlich sein
  • In Art und Menge eindeutig bezeichnet
    • Angabe der Blütensorte: Cannabisblüten müssen unter Angabe der betreffenden Sorte zur Spezifizierung verordnet werden, da sich die Sorten in ihrem Gehalt an THC (Tetrahydrocannabinol) und CBD (Cannabidiol) unterscheiden. Eine reine Wirkstoffverordnung unter Angabe des THC-Gehalts ist nicht zulässig.
    • Angaben zum Extrakt: Neben dem Namen muss zudem der Wirkstoffgehalt in mg angegeben sein.
  • Gebrauchsanweisung/Dosierungsangabe:
    • Genaue Angabe: z.B. “1x tägl. 1 Gramm mittels Verdampfer inhalieren”, “1x täglich 0,5 g in 0,5 l Wasser 15 min abkochen, 3x tägl. 150 ml trinken“
    • Ggf. “Gemäß schriftlicher Anweisung”: Gemäß § 14 AbBetrO (Kennzeichnungspflicht der Primärverpackung eines Rezepturarzneimittels) muss die Anweisung der Apotheke zusätzlich in schriftlicher Form vorliegen. Liegt diese nicht vor, darf die Rezeptur bis zur Klärung nicht hergestellt werden.
  • Die Verschreibungshöchstmenge für eine:n Patient:in innerhalb von 30 Tagen liegt für Cannabis in Form von getrockneten Blüten bei 100.000 mg = 100 g.
    Für Cannabisextrakte gilt eine Höchstmenge von 1.000 mg THC.
  • Zur Ermittlung der Höchstmenge bei mehreren Verordnungen werden die Mengen der innerhalb von 30 Tagen verordneten Präparate für eine:n Patient:en  zusammengefasst.

Beispielrezepte

CANNABISBLÜTEN IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND – SONDER-PZN: 06460694

Abrechnung von Cannabisblüten in unverändertem Zustand
(Blüten werden lediglich umgefüllt, abgefüllt, abgepackt oder gekennzeichnet)
Sonder-PZN: 06460694

Zusätzliche Hinweise:

  • Bei Erstverordnung auf BtM-Rezept: Genehmigung der Krankenkasse erforderlich (Bearbeitung innerhalb von 3 bis max. 5 Wochen, bei Palliativpatient:innen innerhalb von 3 Tagen)
    Tipp: Zur Retaxvermeidung ist eine Nachfrage bei der Krankenkasse empfehlenswert
  • Dosierung von Cannabis erfolgt patientenindividuell, die Einstellung erfolgt einschleichend; Dosen zur oralen Einnahme sind vielfach höher als die zur Inhalation; Anfangsdosis pro Tag bei Cannabisblüten liegt bei 0,05–0,1 g und kann bis zu Tagesdosen von 3,0 g gesteigert werden.
  • Anwendung entweder als Inhalation per Verdampfer (Produktbeispiele: Volcano Medic® oder Mighty Medic®, derzeit noch nicht im Hilfsmittelverzeichnis, wird aber i.d.R. von den Krankenkassen getragen) oder als Tee.
  • Mögliche Vorbereitung der Blüten in der Apotheke: mahlen und sieben & mit einer Dosierhilfe oder vorportioniert abgeben.

CANNABISBLÜTEN IN ZUBEREITUNGEN – SONDER-PZN: 06460665

Abrechnung von Cannabisblüten in Zubereitungen
Sonder-PZN: 06460665

Zusätzliche Hinweise:

  • Bei Erstverordnung auf BtM-Rezept: Genehmigung der Krankenkasse erforderlich (Bearbeitung innerhalb von 3 bis max. 5 Wochen, bei Palliativpatient:innen innerhalb von 3 Tagen)
    Tipp: Zur Retaxvermeidung ist eine Nachfrage bei der Krankenkasse empfehlenswert
  • Dosierung von Cannabis erfolgt patientenindividuell, die Einstellung erfolgt einschleichend; Dosen zur oralen Einnahme sind vielfach höher als die zur Inhalation; Anfangsdosis pro Tag bei Cannabisblüten liegt bei 0,05–0,1 g und kann bis zu Tagesdosen von 3,0 g gesteigert werden.
  • Anwendung entweder als Inhalation per Verdampfer (Produktbeispiele: Volcano Medic® oder Mighty Medic®, derzeit noch nicht im Hilfsmittelverzeichnis, wird aber i.d.R. von den Krankenkassen getragen) oder als Tee.
  • Mögliche Vorbereitung der Blüten in der Apotheke: mahlen und sieben & mit einer Dosierhilfe oder vorportioniert abgeben.

CANNABISHALTIGE STOFFE IM UNVERÄNDERTEN ZUSTAND – SONDER-PZN: 06460754

Abrechnung von cannabishaltigen Stoffen im unveränderten Zustand; gilt, wenn die Cannabinod-haltigen Stoffe lediglich umgefüllt, abgefüllt, abgepackt oder gekennzeichnet werden.
Sonder-PZN: 06460754

Zusätzliche Hinweise:

  • Bei Erstverordnung auf BtM-Rezept: Genehmigung der Krankenkasse erforderlich (Bearbeitung innerhalb von 3 bis max. 5 Wochen, bei Palliativpatient:innen innerhalb von 3 Tagen)
    Tipp: Zur Retaxvermeidung ist eine Nachfrage bei der Krankenkasse empfehlenswert

CANNABISHALTIGE STOFFE ODER FERTIGARZNEIMITTELN IN ZUBEREITUNGEN – SONDER-PZN: 06460748

Abrechnung von cannabishaltigen Stoffen oder Fertigarzneimitteln in Zubereitungen (z. B. Dronabinol-Kapsel/-Tropfen und Extrakte)
Sonder-PZN: 06460748

Zusätzliche Hinweise:

  • Bei Erstverordnung auf BtM-Rezept: Genehmigung der Krankenkasse erforderlich (Bearbeitung innerhalb von 3 bis max. 5 Wochen, bei Palliativpatientinnen innerhalb von 3 Tagen)
    Tipp: Zur Retaxvermeidung ist eine Nachfrage bei der Krankenkasse empfehlenswert

Wenn Fragen aufkommen, helfen wir gerne weiter.

Für Fragen, Bestellungen oder andere Wünsche in Bezug auf unseren medizinischen Produktkatalog wenden Sie sich gerne an unseren Verkaufsleiter Raoul van de Loo.