Prüfung, Dokumentation, Lagerung & Entsorgung
Einleitung
- Grundlage der Prüfung ist § 11 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) – Ausgangsstoffe: Qualität der zur Herstellung von Arzneimitteln verwendeten Ausgangsstoffe muss festgestellt sein.
- Unter „Herstellung“ fällt auch das Um- bzw. Abfüllen, das Abpacken, das Kennzeichnen und die Freigabe ansonsten unveränderter Stoffe (§ 4 Abs. 14 AMG).
- Die Qualität eines Ausgangsstoffs umfasst: Identität, Gehalt, Reinheit und die chemischen, physikalischen & biologischen Eigenschaften.
- Die Apotheke hat stets eine Identitätsprüfung durchzuführen, die übrigen Prüfungen können durch ein entsprechendes Prüfzertifikat des Ausgangsstoffherstellers belegt werden.
Checkliste – Prüfzertifikat vom Inverkehrbringer
- Angewandtes Prüfverfahren
- Chargenbezeichnung/Herstellungsdatum
- Inverkehrbringer
- Akzeptanzkriterien: Prüfergebnisse und Angabe der erforderlichen Qualität
- Akzeptanzkriterien: Prüfergebnisse und Angabe der erforderlichen Qualität
- Prüfdatum
- Name und Position der verantwortlichen Person
- von autorisierten Institution ausgestellt
Identitätsprüfungsmethoden in der Apotheke
Dokumentation
- Die Bestandsdokumentation der Cannabisblüten erfolgt nach Sortennamen getrennt.
- Begrenzte, festgelegte Verlustmengen bei der Rezepturherstellung können in der BtM-Kartei als separater Eintrag dokumentiert werden (bspw. DAB-Monographie 0,1 Gramm, führt ggfs. zu einer Korrektur des Rezepts I-III)
- Entnahme mit „analytischer Prüfung“ vermerken.
- Vergleichen Sie des Weiteren die §§ 13 und 14 BtMVV.
Lagerung
Cannabisblüten und -extrakte erfordern eine angemessenen Lagerung beim Apotheker die zur Sicherheit und Haltbarkeit beiträgt:
- Nach § 15 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) hat jeder Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr die in seinem Besitz befindlichen Betäubungsmittel gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern.
- Für die optimale Lagerbarkeit werden die Cannabisblüten und -extrakte vor Licht geschützt und luftdicht verschlossen bei einer Temperatur von max. 25° C. aufbewahrt.
Entsorgung
Überreste aus der Cannabisblüten-Prüfung sowie nicht mehr verkehrsfähige Blüten und Extrakte erfordern eine sachgerechte Vernichtung:
- Zerkleinerte Blüten mit Kaffeepulverresten, Teeresten, oder Katzenstreu vermengen und in neutralem Papier eingepackt kurz vor der Abholung in den Restmüll geben.
- Alternativ/Zusätzlich kann man die zerkleinerten Blüten mit einer angemessenen Menge Schwefelsäure vermengen und die dabei entstehenden Reste in einer Windel kurz vor der Abholung zum Restmüll geben.
- Punkt 1. trifft auch auf Extrakte zu, alternativ ist das Extrakt in saugfähiges Material wie z.B. Windeln zu geben. Diese können auch dem Restmüll kurz vor der Abholung beigefügt werden. Für weiteren Schutz vor etwaigem Missbrauch kann das vorherige Vermengen mit heißem Wasser in einer Schüssel sorgen.
Wenn Fragen aufkommen, helfen wir gerne weiter.
Für Fragen, Bestellungen oder andere Wünsche in Bezug auf unseren medizinischen Produktkatalog wenden Sie sich gerne an unseren Verkaufsleiter Raoul van de Loo.
